Soll die AfD verboten werden? Anhörung zu einem AfD-Verbot im Thüringer Landtag – Rechtsexperten, eine zivilgesellschaftliche Organisation und eine Privatperson nehmen Stellung und beantworten Fragen

 

Demonstrant hält Fächer mit Aufschrift Afd-Verbot hoch



Am 30.08.26 fand im Plenumssaal des thüringischen Landtags eine öffentliche Sitzung des Justizausschusses statt. Die Fraktion der Linken hatte eine Anhörung zur Frage eines AfD-Verbotsverfahrens beantragt.

 (Startseite: Die Linke Fraktion im Thüringer Landtag ).

Das starke Anwachsen der AfD bei Wahlen und unübersehbare Indizien, dass Teile der Bundes- und Länder-Programme der AfD, Äußerungen von Führungspersonen, Mitgliedern und Anhängern nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sein könnten, lässt eine Klärung der Frage dringlich erscheinen, ob die Partei verfassungswidrig sei.

Was sind die Voraussetzungen eines Parteiverbotes?

Nach Artikel 21 des Grundgesetzes kann eine Partei als verfassungswidrig eingestuft werden. 

(21,2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

Über die Verfassungswidrigkeit wird durch das Bundesverfassungsgericht entschieden (§ 21,4 GG).

Bundesverfassungsgericht bei Urteilsverkündung

Mehrheitsparteien, die sich unliebsamer Konkurrenten entledigen wollen, Wahlerfolge oder große Zustimmung zu einer Partei ("die Stmme des Volkes") entscheiden nach dem Grundgesetz der BRD nicht über die Verfassungskonformität oder -widrigkeit einer Partei.

Der Antrag, ob eine Partei verfassungswidrig sei, kann vom Bundestag, dem Bundesrat (der Vertretung der Länder) und von der Bundesregierung gestellte werden (§ 43 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht). 

Eine verfassungswidrige Partei muss nicht, aber kann verboten werden. (§ 32 Gesetz über die politischen Parteien). Auch dies wird vom BVG ausgesprochen.  Eine Landesregierung kann den Verbotsantrag   "gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt" (§ 43,2 BVerfGG) - also wohl auch gegen einen AfD-Landesverband. 

Voraussetzung für ein Parteiverbot ist nach den bisherigen Urteilen des BVG nicht nur die verfassungsfeindliche Haltung, sondern auch die "aktive und planvolle" (BVG) Umsetzung dieser Haltung und die Aussicht auf Erfolg darauf. 

Da die Forderung nach dem Verbot der AfD oder der Prüfung der Möglichkeit eines Verbotes in Teilen der Parteien und der Bevölkerung zugenommen hat, fand die erste Anhörung in einem für diese Frage zuständigen Ausschuss eines deutschen Parlaments große Beachtung. 

Für Thüringen hat diese Anhörung eine besondere Bedeutung. Bei den Wahlen 2024 gewann die AfD 32,8 % der Stimmen und stellt unter den Parteien die größte Fraktion im Landtag. Die Minderheitsregierung unter dem Ministerpräsidenten Voigt (CDU) wird aus den Parteien CDU, "Thüringen gerecht" (Abspaltung von dem BSW) und der SPD gebildet. Sie ist auf die Unterstützung der Linken angewiesen. Voigt überstand zwei Misstrauensvoten, in denen die AfD ihren Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke zum Ministerpräsidenten machen wollte. Höcke ist wegen Gebrauchs einer Nazi-Parole rechtskräftig verurteilt. Die AfD Thüringens wurde vom Thüringer Verfassungsschutz als "gesichert rechtsextrem" eingestuft. Der AfD-Landesverband hat die Einstufung gerichtlich nicht angefochten.


Parteitag der AfD Thüringen

Bei der konstituierenden Sitzung des Landtages gab es tumultuarische Vorgänge, die durch den AfD-Alterspräsidenten Treutler hervorgerufen wurden, der die Wahl eines AfD-Landtagpräsidenten durchsetzen wollte.  Einsprüchen von Nicht-AfD-Abgeordneten gab er nicht statt. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof widersprach am Tag danach der Rechtsauffassung Treutlers bzw. der AfD. Das Gericht gab dem Antrag der anderen Parteien auf "einstweilige Anordnung" gegen den Alterspräsidenten recht und sah in dem Vorgehen Treutlers eine Verletzung der in der Verfassung des Landes garantierten Rechte der Einspruch führenden Parteien und ihrer Vertreter.

Auf Grund des Wahlerfolgs der AfD und auch dieser Vorkommnisse wurden im November und Dezember 2024 im Bundestag zwei Anträge zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens gestellt: einer von einer fraktionsübergreifenden Gruppe von Abgeordneten um den früheren Bundestagsabgeordneten Marco Wanderwitz (CDU/CSU), ein anderer von Grünen um Renate Künast. Beide Antrage wurden im Januar 2025 im Parlament beraten, es wurde aber wegen der vorgezogenen Wahlen nicht abgestimmt.

In dem jetzigen Anhörungsverfahren in Erfurt ging es darum zu sondieren, ob sich der Landtag und die Regierung Thüringens im Bundesrat für die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahren einsetzen solle. Ob der Justizausschuss eine Empfehlung dafür ausspricht, soll später entschieden werden.

Die Positionen der Angehörten zur Frage eines Verbots der AfD


Zwei der Anzuhörenden mit gegnerischen Ansichten: links Chan-Jo-Yun und rechts Christian Conrad

Natürlich ist es bei einer solchen Anhörung möglich, dass jeder Beobachter das herausnimmt, was seiner Richtung passt. 

Um zu vermeiden, dass ich das herauspicke, was mir gefällt, bin ich das offizielle Video des Thüringer Landtags und die Stellungnahmen der Gutachter mehrfach durchgegangen.

Ich referiere hier nicht die Stellungnahmen im Einzelnen, sondern versuche die Ergebnisse der verschiedenen Positionen zusammenzufassen.

Von den acht Anzuhörenden waren sieben Juristen mit ausgewiesener staats- und verfassungsrechtlicher Kompetenz. Sie trugen verfassungsrechtliche Gesichtspunkte vor.

Der (frühere) Entertainer, Schauspieler, Autor, Regisseur Hape Kerkeling wurde von den Linken nicht als juristischer Experte, sondern als von AfD-Politik Betroffener und Prominenter eingeladen. Bei der Buchenwald-Gedenkveranstaltung im April 2026 hatte er vor antidemokratischen Tendenzen gewarnt. Er sollte "gesellschaftspolitische" Aspekte einbringen.

Von der AfD war der frühere Verfassungsschutz-Präsident Hans-Georg Maaßen als Anzuhörender nominiert worden. Er ist zwar auch Jurist, wurde aber wohl vor allem als Prominenter - wenn auch als ein sehr umstrittener - und als AfD-Sympathisant eingeladen.

Fünf der Juristen haben sich für die Einleitung eines AfD-Verbotes ausgesprochen und halten dafür einen Erfolg beim Bundesverfassungsgericht für möglich (Rechtsanwalt Chan-Jo-Jun, Dr. Hendrik Cremer, Valentina Chiofalo, beide von der "Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Prof. Dr. Katrin Groh und Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz). Alle diese Anzuhörenden sind als Kritiker der AfD bekannt. 

Wenn wir Hans-Georg Maaßen dazu nehmen, haben sich drei der Juristen gegen ein Verbot der AfD gewandt (Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad, Dr. Hans-Georg Maaßen und Dr. habil. Ulrich Vosgerau, der die Erfolglosigkeit eines AfD-Verbotsantrags prognostizierte). Conrad und Vosgerau waren als Rechtsanwälte für die AfD bzw. AfD-Mitglieder tätig (Vosgerau hat Höcke verteidigt.)

Die Sitzung wurde von einem AfD-Abgeordneten geleitet. Seine Verhandlungsführung war nonchalant und bemerkenswert sachlich. Er mahnte bei einigen Entgleisungen Respekt vor den Rednern an. (Ein AfD- Abgeordneter zu den Ausführungen Dr. Cremers: "Sie haben nicht alle Tassen im Schrank.")  Auch die Anzuhörenden blieben sachlich und bemühten sich sogar um Konzilianz gegenüber dem Gegner - mit Ausnahme Dr. Vosgeraus, dessen bisweilen harte Polemik den Vorsitzenden zum Eingreifen veranlasste.

Was spricht für ein AfD-Verbot?

Die Argumente, die für eine AfD-Verbot vorgebracht wurden, waren folgende:

  • Teile der Ziele der AfD missachten die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zur

  • Achtung und zum Schutz der Menschenwürde und der Menschenrechte. (GG Art. 1)

Angeführt wurde, dass das Politikkonzept der AfD die Ausgrenzung, Diskriminierung und rechtliche Abwertung von Ausländern, Deutschen mit „Migrationshintergrund“, Muslimen und weiteren gesellschaftlichen Gruppen -wie "queere" Menschen - vorsehe. 

So wurde von Frau Chiofalo ausgeführt, dass das von der AfD geforderte Verbot des islamischen Kopftuchs in öffentlichen Einrichtungen dazu führen würde, dass traditionell ausgerichtete Muslimas – auch mit deutscher Staatsangehörigkeit - von der Teilnahme an wesentlichen Teilen des öffentlichen Lebens (Schulen, Universitäten, Rathäuser, Krankenhäuser, Gerichte, kulturelle Einrichtungen u.a.) ausgeschlossen sein würden.

Die AfD wolle einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren ethnisch-kulturellen Volksbegriff realisieren, z.B. durch die durch die einseitige finanzielle Förderung von Geburten autochthoner deutscher Familien und Kinder. 

Die Partei strebe ein Klassensystem vom Menschen an, an deren Spitze ethnisch Deutsche stehen, die vorzugsweise die Rechte und Privilegien der deutschen Staatbürgerschaft erhalten sollen. Darunter stehen in abgestufter Folge mit abnehmenden Rechten Eingebürgerte und Doppelstaatler mit unsicheren Bürgerstatus, Schutzberechtigte, Geduldete und Ausreisepflichtige.

Gegen eine völkisch-homogene Eingrenzung der Staatbürgerschaft und der Abwertung nicht deutschstämmiger Menschen wird eingewandt, dass das Grundgesetz nur ein "Staatvolk" kenne und dabei nicht nach Herkunft, Abstammung oder Religion unterscheide (Art. 116) und nach Art. 3 und 4 die "Diversität" der Gesellschaft schützt.

Einschränkungen und Ausgrenzungen bei Zugewanderten - z. B. die Vorenthaltung kontinuierlicher Gesundheitsvorsorge und menschenwürdigen Existenzminimums - verletzten die Menschenwürde und die elementaren Rechte der betroffenen Menschen. 

Bemerkenswert ist, dass sich zwei der Anzuhörenden von Ausgrenzungen und Maßnahmen, wie sie die AfD propagiert oder plant, betroffen fühlen: der Rechtsanwalt Chan-Jo Jun, Deutscher und mit koreanischer Einwanderungsvorgeschichte, "nicht hinreichend assimiliert"- wie er sich selbst bezeichnet – und der Künstler H. P. Kerkeling als "queerer" Mensch. Jun sieht sich durch ein "Remigrations"-Konzept bedroht, dass die Entziehung der Staatsbürgerschaft von "Millionen" deutschen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund möglich machen wolle.

Kerkeling spricht als Nachfahre eines NS-Opfers. Er hob in seinem Plädoyer für eine Verbot der AfD den Umgang dieser Partei mit NS-Vergangenheit Deutschlands hervor. Wer die Verbrechen des nationalsozialistischen Systems relativiere, verharmlose oder bagatellisiere, verlasse den Boden des Grundgesetzes. Er hält bei einer Partei, deren Wahlspruch "Alles ist möglich" sei, auch "unter Umständen Buchenwald [wieder für] möglich." 


Projektion AfD-Wahlspruch Alles ist möglich

Die AfD-Abgeordneten sahen im Statement Kerkelings "keinen Erkenntnisgewinn" und weigerten sich Nachfragen an ihn zu richten. Ich sehe in seinem Beitrag ein beachtliches Bekenntnis zur Demokratie.

"Das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts ... erlaubt" (Bundesverfassungsgericht v. 4.11.2009 1 BvR 2150/08 Rn. 67 t). Allerdings erklärt Artikel 26 Absatz 1 alle Handlungen für verfassungswidrig, „die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören ..." Daraus kann man schließen, dass faschistische Prinzipien wie Rassismus, Ausgrenzung bestimmter Volksgruppen oder auch Hassreden, wie sie Kerkeling bei der AfD beklagt, grundgesetzwidrig sind. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht im NPD-Urteil festgestellt:

"Auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit [mit der Garantie der Menschenwürde und der elementaren Rechtsgleichheit] nicht vereinbar. Daneben sind im Rahmen des Demokratieprinzips die Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung ... konstitutive Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. "

Hasserfüllte und diskriminierende Reaktionen auf Kerkelings Rede in den Social Media bestätigen seine Warnungen. Dies und auch die Anzeige, die ein Berliner AfD-Abgeordneter wegen "Volksverhetzung" gegen Kerkeling gestellt haben soll, zeigt eine Methode, die unter Ultrarechten üblich ist: statt argumentativer Auseinandersetzung Diskriminierung, Strafanzeige. Ob auf die hypothetische Buchenwald-Äußerung Kerkelings der Tatbestand von § 130 des Strafgesetzbuches zutrifft, ist sehr zweifelhaft.

  • Als weiteres Argument für ein AfD-Verbot wurde die Verletzung des Demokratie- und

  • Rechtstaatsprinzip angeführt.


Führungspersonen, Mitglieder und Anhänger der AfD machen in Reden und Medien staatliche, öffentlich-rechtliche nichtstaatliche Institutionen und legitime zivilgesellschaftlich Organisationen verächtlich und versuchen sie gezielt zu delegitimieren. Politische Gegner werden diffamiert, eingeschüchtert und mit rechtlichen Schritten bedroht, um sie aus dem Prozess der politischen Meinungsbildung auszuschließen.


Es wird die Forderung erhoben, gewählte Politiker und Regierungsmitglieder anderer Parteienzugehörigkeit wegen legitim zustande gekommener und parlamentarisch getragener politischer Entscheidungen strafrechtlich zu verfolgen, ohne dass ein nachweisbarer Straftatbestand vorliegt. Dies richtet sich gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (Art. 34 und 46) und bedroht das Funktionieren der parlamentarischen Demokratie für die der Schutz von Amtsträgern vor unangemessenen Angriffen konstitutiv ist.  


  • Kyrill-Alexander Schwarz hob in seinem Beitrag die Gefährdung des Bestands der

  • Bundesrepublik durch Ziele der AfD hervor (Art. 91 GG)


Er sieht in den Austrittsforderungen aus der Europäischen Union innerhalb der AfD - "entgegen dem verfassungsrechtlichen Bekenntnis" zu ihr (GG, Präambel) - der Diskussion um einen NATO-Austritt und der "nicht zu bestreitenden Nähe zu einem diktatorischen System wie dem der Russischen Föderation" eine Gefährdung der Stabilität und des Bestands der BRD.


Wie die Gegner des AfD-Verbotes argumentieren

  • Die Anzuhörenden, die sich gegen ein AfD-Verbot aussprachen, argumentieren vom "Parteienprivileg" her. Art. 21 des Grundgesetzes eröffnet nicht nur die Möglichkeit des Verbotes einer verfassungsfeindlichen Partei, sondern schützt auch Parteien vor Verbotsakten außerhalb der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Aus Art.21,4 ergibt sich, dass eine Partei als verfassungsgemäß gilt und in ihrer politischen Arbeit nicht behindert werden darf, solange kein Verbotsurteil des BVG vorliegt. Rechtanwalt Conrad folgert daraus: "Die Einleitung eines Verbotsverfahrungsfahrens gegen eine Partei, die nicht verfassungswidrig ist, ist selbst verfassungsfeindlich". 


Dies erscheint nicht logisch, denn es bestehen begründete Zweifel, ob die AfD verfassungsgemäß ist und eine "wehrhafte" Demokratie muss diese Zweifel zum Schutze der Demokratie auf verfassungsmäßige und –rechtliche Weise ausräumen oder bestätigen.

  • Cremer hob hervor, dass nicht die AfD ihre Verfassungsmäßigkeit beweisen müsse, sondern die Befürworter eines Verbotes müssten den Beweis ihrer Verfassungswidrigkeit erbringen. Gelinge das nicht – wovon er ausgeht – leide die Demokratie Schaden.


Im Gegensatz dazu sehen die Befürworter eines Verbots auch bei einem Scheitern des Verbotsverfahren einen Nutzen darin, dass Klarheit geschaffen würde und die AfD die Chance hätte, sich im Laufe des Verfahrens von radikalen Positionen zu distanzieren.

  • Die Gegner des Verbots verweisen auf die offiziellen Verlautbarungen und Programme der AfD, in denen das Bekenntnis zur freiheitlichen Grundordnung der BRD formuliert werde.  Eine "zweite Agenda", die anders lautende Instruktionen – etwa an Anhänger - gebe oder “verdeckte Ziele” seien nicht beweisbar.


  • Maaßen fordert "Fakten und keine Behauptungen". Situative Äußerungen von AfD-Politikern ergäben sich auf Grund von in der Politik üblichen und durch die Meinungsfreiheit gedeckten Polemiken oder statthaften politischen Ansichten. Kundgaben von einzelnen Parteimitgliedern oder aus dem Umfeld der Partei ließen sich nicht der Gesamtpartei "zurechnen". 


  • Im Gegensatz zu dieser Auffassung wies Rechtsanwalt Yun darauf hin, dass das Umfeld der "Spiegel" einer Partei sei.  


  • Es genüge nicht – so Maaßen - Zitate und Belege zu sammeln und sie selektiv und ergebnisorientiert auszulegen. Eine grundsätzliche System-, Menschenwürde-, Demokratie- und Rechtsstaatfeindschaft der Partei lasse sich nicht zureichend begründen.

 

  • Weiterhin wurde angeführt, es gehe den Betreibern eines AfD-Verbotes nicht um rechtliche, sondern politische Absichten, etwa darin, eine "politische Wende" zu verhindern (Maaßen). "Rechtsextremismus" sei kein verfassungsrechtlich relevanter, sondern ein politologischer Begriff, zudem ein unklarer (Vosgerau).


  • Rechtsanwalt Vosgerau hält eine "legale [Verfassungs-] Revolution" für möglich. Nach § 146 GG könne das deutsche Volk sich eine neue und andere Verfassung geben und es sei nicht einzusehen, dass Teile des Volkes, die sich auf den Weg zu einer neuen Verfassung machten, verfolgt würden.  


Vosgerau berücksichtigt dabei nicht, dass mit dem Beitritt der früheren DDR-Gebiete zur Bundesrepublik und ihrem Grundgesetz der Sachgrund für eine neue Verfassung entfallen ist.

Die Frage ist auch, ob hier nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beim NPD-Verbotsverfahren gilt:

"Der Begriff des Beseitigens [der freiheitlichen demokratischen Grundordnung] im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG bezeichnet die Abschaffung zumindest eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem."  (Zitatquelle siehe oben)

Symbolbild AfD auf dem verfassungsgerichtlichen Prüfstand

Ein Fazit 

Überblicke ich die Argumente für und gegen die Einleitung eines AfD-Verbotsantrages, so muss ich sagen, dass mich die Contra-Argumente auf das Ganze gesehen nicht überzeugen. Sie beseitigen die Indizien nicht, dass in den Programmen, in Äußerungen von AfD-Funktionären und Anhängern der Partei verfassungsfeindliche Ziele in mehr als einem "der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" (BVG) zu finden sind. Auch ein Verbot ist wahrscheinlich, wenn man die NPD-Urteil des BVG heranzieht. Die dort für die NPD genannten verfassungsfeindlichen Elemente treffen in großen Teilen auch auf die AfD zu. Das Argument, dass man die Aussagen von Anhängern nicht der Gesamtpartei zurechnen dürfe, wird vom BVG nicht bestätigt:

"Dass eine Partei die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus den Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben."  (Zitatquelle siehe oben)

Auch das Argument, dass ein Drittel der Wähler oder mehr die AfD wählen, kann nicht für die Frage der Verfassungsmäßigkeit oder ein Verbot bzw. Nichtverbot der Partei entscheidend sein. Im Gegenteil: dadurch ergibt sich, dass die AfD verfassungsfeindliche Ziele auf dem Parlaments- oder Regierungsweg durchsetzen könnte, eine Annahme, die im Gegensatz zum NPD-Urteil des BVG für ein Verbot notwendig ist.

Es sollte nicht vergessen werden, dass bei der Reichstagswahl 1933 die NSDAP mit 33 % der Stimmen gewählt wurde und so der Weg für die Verbrechen des NS-Systems freigemacht war. Damit soll nicht gesagt werden, dass die AfD diesen Weg einschlagen wird, aber es zeigt die Problematik des Argumentierens mit der Stimmenzahl gegen das Verbot einer Partei.

Das Argument, dass die Verfassungsfeindlichkeit der AfD nicht mit "Fakten" belegt werden könne, ist durch das Vorliegen des umfangreichen juristischen und wissenschaftlich ausgerichteten Gutachtens der "Gesellschaft für Freiheitsrechte" nicht mehr haltbar.

Ist die Alternative für Deutschland verfassungswidrig?  Rechtsgutachten zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Partei „Alternative für Deutschland“ nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes

Gegen die Beweislast hilft auch nicht, wenn ignorante AfD-Anhänger in Social Media kundtun, die Verfasser hätten die Programme der AfD nicht gelesen oder AfD-nahe Juristen erklären, die Sammlung von Einzelbelegen sei für die Gesamtpartei und für ein Verbot nicht relevant. 

Die Einreichung eines Verbotsverfahren durch demokratisch legitimierte Antragsteller ist längst fällig. Bisheriges Zögern hat einer Partei mit deutlichen Anzeichen der Verfassungswidrigkeit immer mehr Freiraum gegeben, hat sie radikaler werden lassen und Wähler bestärkt. Kerkeling hat recht, wenn er an die Verantwortung aller demokratischen Politiker appelliert, sich für die "Verteidigung des Grundgesetzes" und damit für den Anstoß zu einem Verbotsverfahren einzusetzen. Die deutsche Demokratie ist sich der Klärung der Frage, ob die AfD verfassungswidrig ist oder nicht, schuldig. Die Klarheit darüber würde eine schwelende, beunruhigende und spaltende gesellschaftliche und politische Unsicherheit beseitigen. 

Welche weiteren Folgen das Urteil des Bundesgerichtshofes hätte - wie immer es ausgeht - ist eine andere Frage. Sicher würde sich dann zeigen, wer bereit ist, die Grundlagen einer Demokratie zu akzeptieren, die auf dem Grundgesetz aufgebaut ist - oder nicht dazu bereit ist. Auch das würde Klarheit schaffen.


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